AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen apodemus OG

I. Geltung

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und der apodemus – Institut für Wildtierbiologie OG, im Folgenden apodemus OG.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der apodemus OG ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

II. Angebote

  1. Die Angebote der apodemus OG sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
  2. Enthält eine Auftragsbestätigung der apodemus OG Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
  3. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

III. Auftragserteilung

  1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die apodemus OG um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
  3. Die apodemus OG verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
  4. Die apodemus OG kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die apodemus OG ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
  5. Die apodemus OG kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der apodemus OG Aufträge erteilen. Die apodemus OG ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn sie beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat die apodemus OG den Auftrag selbst durchzuführen.

IV. Gewährleistung

  1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
  2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der apodemus OG innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

V. Rücktritt vom Vertrag

  1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Bei Verzug der apodemus OG mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
  3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die apodemus OG unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die apodemus OG zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  4. Ist die apodemus OG zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der apodemus OG erbrachten Leistungen zu honorieren.

VI. Honorar, Leistungsumfang

  1. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
  2. In den angegebenen Honorarbeträgen ist mangels abweichender Angaben die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
  3. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzolässig.
  4. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das von der apodemus OG genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen in der Höhe von 35 EURO zu entrichten.

VII. Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz der apodemus OG.

VIII. Geheimhaltung

  1. Die apodemus OG ist zur Geheimhaltung ihrer Planungstätigkeit und aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die apodemus OG berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

IX. Schutz der Unterlagen

  1. Die apodemus OG behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Gutachten, Pläne, erhobene Daten, Fotos, Grafiken, Texte) vor.
  2. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der apodemus OG zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
  3. Die apodemus OG ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der apodemus OG anzugeben.
  4. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die apodemus OG Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der apodemus OG genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

X. Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Für Verträge zwischen Auftraggeber und der apodemus OG kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
  2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der apodemus OG vereinbart.